Satzung
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ‚industrie-Club Wittenberg”. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen
„Industrie-Club Wittenberg e.V.”.
(2) Sitz des Vereins ist Lutherstadt Wittenberg. Die Anschrift wird durch das Präsidium bestimmt.
(3) Der Industrie-Club Wittenberg strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau an.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck
(1) Der Industrie-Club Wittenberg ist ein Zusammenschluss von Industrieunternehmen sowie industrienaher Dienstleister insbesondere aus der Lutherstadt Wittenberg und dem Landkreis Wittenberg, die sich in ihrer Region für die Entwicklung der freien sozialen Marktwirtschaft einsetzen und durch den Industrie-Club Wittenberg ihren Standort in Wirtschaft und Gesellschaft nach außen vertreten.
(2) Die Clubmitglieder wollen durch ihre Unternehmensführungen untereinander einen intensiven Erfahrungsaustausch bewirken, freimütig Gedanken und Meinungen austauschen sowie freundschaftliche Beziehungen knüpfen und pflegen.
(3) Der Club strebt den Kontakt mit anderen Gruppen der Gesellschaft an, und zwar ohne Rücksicht auf deren politischen, sozialen und religiösen Standpunkt, um durch gemeinsame Gespräche und Veranstaltungen Verständnis füreinander zu wecken. Dabei strebt der Verein den sozialen Ausgleich zwischen den Interessen unterschiedlicher Gruppen an. Der Club wird wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen, Forschungsvorhaben fördern und wohltätige Aufgaben unterstützen sowie die Kultur in der Region fördern.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Industrie-Club Wittenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; wirtschaftliche Zwecke und die Erzielung von Gewinn sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Industrie-Clubs Wittenberg. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubsweder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine juristische Person durch Verwaltungsaufgaben die dem Zweck des Industrie-Clubs Wittenberg fremd sind, begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle Industrie-Unternehmen sowie industrienahe Dienstleister
der Lutherstadt Wittenberg und des Landkreises Wittenberg sein, die ihr Interesse an der Mitverwirklichung der Zielsetzung des Industrie-Clubs Wittenberg bekunden.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
(4) Die Mitglieder werden im Industrie-Club Wittenberg durch höchstens drei
Führungskräfte-Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigter vertreten, die und deren Wechsel namentlich dem Präsidium zu benennen sind.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
oder Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Industrie-Clubs Wittenberg verstößt.
(6) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Das Mitglied wird davon
schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von 4 Wochen durch eingeschriebenen Brief beim Präsidenten Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§5
Mitgliedsbeiträge
Der Industrie-Club Wittenberg erhebt einen Jahresbeitrag.
(1) Der Jahresbeitrag 2006 für das Mitglied beträgt 250,-€.
(2) Die Mitgliederversammlung kann über Beibehaltung oder Veränderung der Beiträge beschließen.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, beträgt der Jahresbeitrag für die Folgejahre ebenfalls 250,-€.
(4) Der Jahresbeitrag wird spätestens vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung fällig und wird entsprechend der getroffenen Vereinbarungen von den Mitgliedern per Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto eingezogen oder ist kostenfrei auf das Vereinskonto einzuzahlen.
(5) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Auf den jeweiligen Monat ist dann aufzurunden, wenn das Mitglied bis zum 15. des Monats eingetreten ist.
(6) Im Einzelfall kann das Präsidium nach Maßgabe des § 8 der Satzung Mitglieder vorübergehend befristet unabhängig von der Frist im § 1 Absatz (2) beitragsfrei stellen.
§6
Organe
Die Organe des Industrie-Clubs Wittenberg sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Hierzu haben der Präsident oder bei Verhinderung sein Vertreter spätestens 2 Wochen vorher schriftlich (postalisch oder elektronisch) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Bei beabsichtigten Satzungsänderungen ist deren beabsichtigter Inhalt mit der
Einladung bekannt zu geben. Die erfolgte Einladung und die vorgesehene Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind durch die Mitglieder zu bestätigen.
(2) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Präsidiums
c) die Wahl des Präsidiums
d) die Bestellung von Rechnungsprüfern
e) die Festsetzung des Mitgliedbeitrages
f) Satzungsänderungen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 500/o der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder das Präsidium dies beschließt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übersenden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Zur Änderung der Satzung bedarf es der Stimmenmehrheit von mindestens 75% der Mitglieder.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, per Telefax oder fernmündlicher Abstimmung – Umlaufverfahren – gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Präsidenten bestimmten, angemessenen Frist widerspricht. Entsprechendes gilt für Wahlen. Es gelten die Bedingungen des deutschen Vereinsrechts.
§8
Präsidium
(1) Das Präsidium leitet als Vorstand im Sinne von § 26 BGB den Industrie-Club Wittenberg; es entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Clubs sind der Präsident allein ode’r zwei Präsidiumsmitglieder gemeinschaftlich befugt.
(2) Das Präsidium besteht aus mindestens 3 Personen. Die Präsidiumsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl in direkter Form ist maximal dreimal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern kann das Präsidium seine Mitglieder kooptieren, In diesem Fall sind bei der nächsten Mitgliederversammlung die freigewordenen Präsidiumspositionen zur Wahl zu stellen. Ein Vereinsmitglied kann nur eine Person für das Präsidium stellen.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von den Vereinsmitgliedern gewählt. Die Verantwortungsbereiche im Präsidium werden durch das Präsidium festgelegt; ebenso erfolgt die Wahl des Präsidenten durch das Präsidium. Die Mitglieder sind durch das Präsidium entsprechend zu informieren.
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Das Präsidium ist befugt, einzelne Mitglieder vorübergehend befristet beitragsfrei zu stellen.
§9
Sitzungen
Sitzungen des Industrie-Clubs Wittenberg werden mindestens einmal jährlich oder aus besonderem Anlass abgehalten. Tagesordnungen, Sitzungsort und Sitzungsleitung werden durch das Präsidium bestimmt, das auch die Einladung vornimmt.
§10
Auflösung
Bei der Auflösung des Clubs ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§11
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung (im Umlaufverfahren) in Kraft.
Lutherstadt Wittenberg, im Juli 2006